Vereinssatzung

§1 Name und Sitz des Vereins

I. Der Verein führt den Namen Schützenverein „Pfeil“ Grafertshofen und hat seinen Sitz in Grafertshofen.
II. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
III. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen Satzung und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse an. Dies gilt auch für alle Mitglieder unseres Vereins.
IV. Er ist eingetragener Verein im Sinne des §21 BGB.

§2 Zweck des Vereins

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
II. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen und Bogen, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der Schützentradition.

§3 Geschäftsjahr

I. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Aufnahme von Mitgliedern

I. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
II. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Schützenmeisteramtes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist .
III. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der
gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und —pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.
IV. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die
Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
V. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch das Schützenmeisteramt, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
VI. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des
Aufnahmeantrags durch den Verein.
VII. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
VIII. Personen, die sich In besonderer Welse um den Verein verdient gemacht haben, oder spätestens nach 50-Jähriger Mitgliedschaft, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5 Ende der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
II. Der Austritt kann Jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Schützenmeisteramt erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen.
III. Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interesse des Vereins, wobei der Verstoß oder die Verletzung Im Einzelfall jeweils schwerwiegend sein muss.
a. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens,
b. Der Ausschluss muss erfolgen bei einer rechtskräftiger Verurtellung wegen eines Verbrechens.
c. Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene zwei Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.
d. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1. Schützenmelster zugehen.
IV. Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.
V. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

I. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
II. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die
Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem
Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
III. Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein
wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
IV. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne die Pflicht Beiträge und Leistungen zu erbringen.

§7 Mitgliedsbeitrag

I. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
II. Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben und von den volljährigen Mitgliedern jährlich in angemessenem Umfang Arbeitsleistungen bzw. eine angemessene Ersatzgeldleistung verlangen. Über beide Möglichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung. Die zu leistenden Arbeitsstunden jährlich bzw. die Ersatzgeldleistungen pro Arbeitsstunde sind in die Berechnung des Mitgliedsbeitrages bzw. In die Höhe der Umlagen mit einzubeziehen.

§8 Verwendung der Vereinsmittel

I. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
II. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§9 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung

I. Wahlberechtigt und abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder, die am
Versammlungstag das 14. Lebensjahr vollendet haben.
II. Wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
Ill. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 1 wahlberechtigtes Mitglied dies verlangt.
IV. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
V. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.
VI. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.
VII. Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.

§10 Organe des Vereins

I. Die Organe des Vereins sind:
a. Das Schützenmelsteramt
b. Der Verelnsausschuß
c. Die Mitgliederversammlung
II. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Die Tagesordnung erstreckt sich Im Allgemeinen auf folgende Punkte:
Beschluss des Vereinsausschusses können Vereinstätigkeiten — vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten — entgeitlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags unter Berücksichtigung der Jeweils geltenden gesetzlichen (Insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommens- und lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden, dies gilt auch für die Festlegungen Im Zusammenhang mit dem sog. „Ehrenamts-Freibetrag“ gemäß derzeit §3 6. Entlastung des Schützen-meisteramtes
Nr. 26a EStG.

§11 Das Schützenmeisteramt

I. Es besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem Sportleiter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Jugendleiter.
II. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten die Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist.
III. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
IV. Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen 1st, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
V. Es bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

§12 Der Vereinsausschuß

I. Er besteht aus dem Schützenmeisteramt und 2 von der Mitgliederversammlung
gewählten Ausschussmitgliedern.
II. Er ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein.
III. Die Einberufung mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Mitteilung der
Tagesordnung, sowie die Sitzungsleitung obliegen dem 1. Schützenmeister.
IV. Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.
V. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder endet mit der des Schützenmeisteramtes.

§13 Mitgliederversammlung

I. Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal Jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
II. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Aushang im Vereinsschaukasten unter Angabe der Tagesordnung.
III. Die Tagesordnung erstreckt sich Im Allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Bericht des 1. Schützenmeisters
2. Bericht des Sportleiters
3. Bericht des Schatzmeisters
4, Bericht der Rechnungsprüfer
5. Genehmigung der Jahresrechnung
6. Entlastung des Schützenmeisteramtes
7. Neuwahl des Schützenmeistersamtes, der Ausschussmitglieder und der Rechnungsprüfer (Nach Ablauf der Wahlperiode)
8. Festlegung der MItgliedsbeiträge und sonstiger Mitgliederleistungen
9. Satzungsänderung (falls bis zur Einberufung ein schriftlicher Antrag vorliegt)
10. Verschiedenes
IV. Die Mitgliederversammlung Ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.
V. Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 2Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlichen Bericht zu erstatten.
VI. Ankauf und Verkauf von immobilen, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
VII. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.
VIII. Über Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1. Schützenmelster zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes abgestimmt werden.
IX. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziff. II einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.

§14 Protokoll

I. Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und die
Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
I. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter
Beauftragten.

§15 Auflösung des Vereins

I. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
II. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
III. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die für den Vereinssitz zuständige Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

I. Diese neugefasste Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.11.2019
beschlossen.
II. Sie tritt in Kraft mit der Eintragung in das Vereinsregister.


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